
Darlehen können Personen gewährt werden, die bei PUBLICA versichert sind (Ehe-/Lebenspartner oder in eingetragener Partnerschaft). Darunter fallen auch Personen, welche eine PUBLICA-Rente beziehen (nur Finanzierungen innerhalb einer 1. Hypothek möglich).
Hypotheken PUBLICA finanziert folgende Objekte:
Mindestens 20% Eigenmittel müssen bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum in das zu finanzierende Objekt eingebracht werden. Zum Zeitpunkt der Pensionierung, spätestens ab Alter 65 steigen die Eigenmittelanforderungen auf mindestens 34%. Ein allfälliger Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA ist ausschliesslich bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum möglich. Bei Zweit-, Ferienliegenschaften und Mehrfamilienhäusern betragen die Bareigenmittel in jedem Fall mindestens 34%.
Die Kosten für die Handänderung und die Steuern für allfällige Vorbezüge von Pensionskassen- oder Vorsorgeguthaben 3. Säule müssen Kunden aus Bar-Eigenmitteln finanzieren; sie sind in den oben erwähnten Eigenmittelanforderungen nicht enthalten.
Die Belastung des kalkulatorischen Aufwands (Amortisation, Zinsaufwand und Nebenkosten) darf maximal 33% des Gesamtseinkommens (Brutto) betragen. Mehrfamilienhäuser und andere dauerhaft vermietete Zweitliegenschaften müssen selbsttragend finanziert sein.
Bei Austritt des Kreditnehmers aus PUBLICA können die Kreditverhältnisse weitergeführt werden, sofern eine Kreditprüfung durchgeführt wird, aus der ein positiver Kreditentscheid resultiert. Dasselbe gilt bei Erbschaftsfällen, Erbvorbezügen und Schenkungen.
Beim Verkauf der Liegenschaft kann der Käufer, auch wenn dieser nicht bei PUBLICA versichert ist, die Hypothek bei PUBLICA weiterführen, sofern aus der erforderlichen Kreditprüfung ein positiver Entscheid hervor geht.
Die Umwandlung einer variablen 1. Rang Hypothek in eine Festhypothek kann jederzeit beantragt werden (Bearbeitungsgebühr CHF 250.00). Wir gewähren Festhypotheken mit einer Laufzeit von 2-10 Jahren und einem Mindestbetrag von CHF 50'000.00.
Die Zinssätze der Festhypotheken können mit einem entsprechenden Zuschlag bis maximal 365 Tage vor der Auszahlung fixiert werden. Festhypotheken werden generell nur für Darlehen im 1. Rang gewährt.
Ja, vorausgesetzt dass ein positiver Kreditentscheid aus Ihrem Antrag resultiert. Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular.
Gerne beraten wir Sie auch telefonisch – rufen Sie uns an!
Variable Hypotheken können nach vorgängiger telefonischer Anfrage und nach Einreichung einer schriftlichen Anzeige (Email genügt) jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Monatsende ausserordentlich amortisiert werden. Der Mindestbetrag beträgt CHF 10'000.00.
Bei Festhypotheken ist eine ausserordentliche Amortisation grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen können nach vorgängiger telefonischer Anfrage und nach Einreichung einer schriftlichen Anzeige (Email genügt) genehmigt werden. In diesen Fällen wird sowohl eine Gebühr als auch eine dem Amortisationsbetrag entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung erhoben.
Die Übertragbarkeitsklausel ist bei allen Anbietern von Hypotheken standardmässig im Vertrag enthalten. Für den Anbieter der Hypothek geht es darum, sich die Flexibilität zu erhalten, die Refinanzierung der Hypotheken zu ändern oder im Extremfall das Hypothekenportfolio zu verkaufen. Das ist für die Liquidität und damit den Wert des Portfolios wichtig.
Für Sie als kreditnehmende Person ändert sich gar nichts, denn für PUBLICA sind Hypotheken eine wichtige Anlagekategorie, welche wir mittelfristig weiter ausbauen möchten. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass PUBLICA jemals von dieser theoretischen Möglichkeit Gebrauch machen wird.
Wir haben diese Übertragbarkeitsklausel im Vertrag nicht im Kleingedruckten verschwinden lassen, um Sie offen und fair über diese theoretische Möglichkeit zu informieren.
Eine Hypothek von PUBLICA stellt ein privatrechtliches Darlehensverhältnis dar. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind sowohl im Rahmenvertrag als auch in den Allgemeinen Bestimmungen zur PUBLICA-Hypothek geregelt. PUBLICA hat gegenüber den Versicherten keine gesetzliche oder regulatorische Verpflichtung zur Gewährung einer Hypothek. Die Kreditvergabe erfolgt nach eingehender Prüfung und Beurteilung des Finanzierungsantrags sowie der dazu von PUBLICA benötigten Unterlagen. Die bei der Kreditvergabe angewandten Kriterien und Verfahren richten sich nach einem branchenüblichen Standard.