EU/EFTA-Staaten
Bei einer Ausreise in Länder innerhalb der Europäischen Union (EU) oder der EFTA kann nur der überobligatorische Teil Ihrer Pensionskasse ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil bleibt in der Schweiz gebunden (Freizügigkeitskonto), um Ihre Mindestvorsorge sicherzustellen. Die Auszahlung ist aber freiwillig. Das gesamte Altersguthaben kann bei einem Wegzug auch auf einem Freizügigkeitskonto belassen.
Länder ausserhalb der EU/EFTA
Wenn Sie in ein Land ausserhalb des EU/EFTA-Raums ziehen, kann das gesamte Vorsorgekapital bezogen werden. Auch hier ist die Auszahlung freiwillig. Sie können Ihr Altersguthaben auch in diesem Fall auf einem Freizügigkeitskonto belassen.
Prüfen Sie sorgfältig, ob ein sofortiger Bezug des Altersguthabens für Sie wirklich sinnvoll ist. Ihr Vorsorgekapital dient Ihrer Altersvorsorge und kann, wenn Sie es nicht beziehen, in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben und weiterhin Ertrag erzielen. Ein späterer Bezug bleibt möglich.
Unsere Vorsorgeberaterinnen und Vorsorgeberater sind gerne für Sie da.