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Todesfall

So traurig es ist. Sterben gehört zum Leben und es ist gut zu wissen, dass das Altersguthaben nicht verloren ist. Wir zeigen Ihnen auf, was Sie im Todesfall von uns erwarten können.
Lebensereignis Todesfall

Verschiedene Leistungen beim Tod einer versicherten Person

Ehegattenrente

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • sie muss für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen; oder
  • sie ist mindestens 40 Jahre alt und war mindestens zwei Jahre mit dem Versicherten verheiratet; oder
  • sie bezieht eine ganze Rente nach IVG oder bekommt innert zweier Jahre nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente.

 

Die Höhe der ungekürzten Ehegattenrente beträgt:

  • beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;
  • beim Tod einer Person, welche eine Alters- oder Invalidenrente bezog, zwei Drittel der laufenden Rente;
  • beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente.

Die Ehegattenrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog.

Lebenspartnerrente

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person mit dieser ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt; oder
  • sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen.

Anspruch besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrags zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich gemeldet wurde. Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich. Den Lebenspartnervertrag finden Sie auch unter Formulare und Merkblätter auf dieser Seite.

Die Höhe der Lebenspartnerrente wird wie die Ehegattenrente berechnet.

Die Lebenspartnerrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog.

Waisenrente

Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

Höhe der Waisenrente:

  • beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
  • beim Tod einer Person, welche eine Alters- oder Invalidenrente bezog, einen Sechstel der laufenden Rente;
  • beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente.

Todesfallkapital

Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt PUBLICA im Todesfall einer versicherten Person ein Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente reduziert.

Anspruchsberechtigt sind:

  • natürliche Personen, welche von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
  • die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich gemeldet worden ist;
  • die Kinder der verstorbenen Person;
  • die Eltern der verstorbenen Person;
  • die Geschwister der verstorbenen Person (ausser beim Vorsorgewerk RAB).

Ein Todesfallkapital wird unter einschränkenden Bedingungen auch an Personen ausgerichtet, die durch den Todesfall Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente erhalten.

Der Anspruch auf ein Todesfallkapital muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, verfällt das Kapital dem Vorsorgewerk.

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