Stirbt eine versicherte Person, hat die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
- Die überlebende Person ist mindestens 40 Jahre alt und führte in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft mit ihr.
- Sie kommt für ein oder mehrere gemeinsame Kinder mit Anspruch auf Waisenrenten auf.
Anspruch besteht nur, wenn Sie uns die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten schriftlich gemeldet haben. Am besten tun Sie das über das Versichertenportal myPublica. Oder mit dem Formular, das unten auf dieser Seite verlinkt ist.
Höhe der Lebenspartnerrente
Die Berechung ist gleich wie bei der Ehegattenrente. Bezog die verstorbene Person keine Altersrente, kann die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt werden.
Bei einem Todesfall vor Bezug einer Altersrente wird zudem geprüft, ob ein zusätzliches Todesfallkapital ausgerichtet werden kann. Dies ist der Fall, wenn das vorhandene Altersguthaben höher ist als das Kapital, das für die Finanzierung der Lebenspartnerrente benötigt wird. Der übersteigende Betrag wird als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.