Rentenbeziehende Personen sind verpflichtet, uns folgendes schriftlich zu melden und dabei die AHV-Nummer und den ehemaligen Arbeitgeber zu nennen:
- Jede Änderung der Wohn- und Zahladresse.
- Eine Kopie der Abmeldung der Einwohnerkontrolle, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, bzw. eine Kopie der Anmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt wird.
- Jede Änderung, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, namentlich:
a. Scheidung; Gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; Heirat; Eintragung einer Partnerschaft; Eingehen einer Lebenspartnerschaft; Todesfall der Ehegattin bzw. des Ehegatten; Todesfall der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners; Todesfall der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners; Todesfall von Kindern, für welche ein Kinderrentenanspruch bzw. Waisenrentenanspruch besteht; Unterbrechung oder Ende der Ausbildung von Kindern, für die nach dem vollendeten 18. Altersjahr noch Leistungen zugesprochen wurden.
b. Zustellung einer Kopie jedes Entscheides der Eidg. Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Militärversicherung oder von Entscheiden betreffend Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen.
c. Bezügerinnen bzw. Bezüger von Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen: jedes Erwerbseinkommen. In diesem Fall hat die rentenberechtigte Person PUBLICA unaufgefordert anfangs Jahr entsprechend zu dokumentieren (mittels Lohnausweis etc.).